Sammeln von Pilzen und Beeren
Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 geregelt. Nach Absatz 3 darf jedermann Früchte des Waldes und Pilze für den eigenen Gebrauch in kleinen Mengen sammeln, sofern ein Gebiet nicht einem Betretungsverbot unterliegt. Nach Absatz 4 ist das gewerbsmäßige Sammeln von Waldfrüchten nicht zulässig bzw. bedarf der Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde und des Eigentümers.
Zu diesen grundsätzlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes kommen noch die spezifischen Regelungen der jeweiligen Landesnaturschutzgesetze und für Nationalparks die Regelungen der Nationalparkgesetze bzw. -verordnungen.
Demnach ist das Sammeln von Beeren und Pilzen in kleinen Mengen ausschließlich für den eigenen Gebrauch auch in Nationalparks grundsätzlich zulässig. Es kann auf der Fläche des Parks räumlich und zeitlich eingeschränkt sein, wenn aus Gründen des Schutzes gefährdeter Arten Wegegebote bestehen.
Unbeschadet davon ist das Sammeln geschützter und gefährdeter Arten wie Trüffeln, Grünlingen, Kaiserlingen oder Königs- und Sommerröhrlingen auch in den Nationalparks verboten.
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07. August 2013
Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) beinhaltet unter anderem rechtliche Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (z. B. Nationalparks) und zum Artenschutz.
Informationen zur Fischerei auf der Website des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein informiert darüber, an welchen Orten und in welchem Umfang im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer gefischt werden darf.
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