Enteignung
In Deutschland wurden noch nie Grundstücke enteignet, um einen Nationalpark zu realisieren. Die Enteignung von Grundstücken ist in Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt. Zunächst wird die Freiheit des Eigentums garantiert, im Weiteren aber auch der Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet, festgehalten.
Enteignung darf nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen entsprechende Entschädigung auf Grundlage eines Gesetzes durchgeführt werden. Enteignungen finden im Wesentlichen zur Realisierung öffentlicher Infrastruktureinrichtungen statt, sofern eine einvernehmliche Lösung über Kauf oder Tausch von Grundstücken nicht gelungen ist.
Auch das Bundesnaturschutzgesetz sieht in § 68 die Möglichkeit der Enteignung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor, wenn deren Ziele in anderer Weise nicht zu erreichen sind. Die Regelungen einer Enteignung für Naturschutzzwecke sind in den Landesnaturschutzgesetzen entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu finden.
Während Enteignungen (teilweise sogar in Kombination mit Umsiedlungen von Kommunen) im Zusammenhang mit Straßenbau oder Braunkohle-Tagebau schon häufiger vorkamen, sind sie für Naturschutzvorhaben die absolute Ausnahme.
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07. August 2013
Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) beinhaltet unter anderem rechtliche Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (z. B. Nationalparks) und zum Artenschutz.
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