Headerfoto - Nationale Naturlandschaften

Nationalparke in Deutschland

In einem Nationalpark muss langfristig sichergestellt werden, dass die hier geltenden Naturschutzziele verfolgt werden. Um das zu gewährleisten, sollte die Gebietsfläche möglichst vollständig in öffentlicher Hand sein, um aufwändige Vereinbarungen mit privaten Flächenbesitzern zu vermeiden.

Liegen mehrere private Flächen im Nationalparkgebiet und konnte vorab keine Kaufvereinbarung geschlossen werden, kann ein Flurbereinigungsverfahren beantragt werden, mit denen der ländliche Grundbesitz neu geordnet wird. Das Verfahren muss von der örtlichen unteren Flurbereinigungsbehörde eingeleitet werden, die in den einzelnen Bundesländern an unterschiedlicher Stelle angesiedelt ist.

Das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) sieht fünf verschiedene Verfahren vor, die sich in ihrem Umfang unterscheiden: Regelflurbereinigung, Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren, Unternehmensflurbereinigung, Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren sowie Freiwilliger Landtausch. Je nach Verfahrensart können wenige, aber auch über zehn Jahre bis zur Planfeststellung vergehen.

Im Verfahren werden alle Flächeneigentümer einbezogen und durch ein Wertermittlungsverfahren wird sichergestellt, dass es zu keinen Benachteiligungen kommt. Bei nur wenigen Betroffenen bieten sich Verfahren ohne Flurbereinigungsplan an: Der Freiwillige Landtausch (§ 103a ff FlurbG) schließt auch die Möglichkeit ein, bei Flächen- oder Wertunterschieden einen finanziellen Ausgleich zu vereinbaren.

Da es sich bei der Flurbereinigung um ein aufwändiges und mehrjähriges Verfahren handelt, sollte sich bezüglich der Durchführbarkeit und der Verfahrensart vorab mit der zuständigen Flurbereinigungsbehörde in Verbindung gesetzt werden.

 

Im Jahr 1992 wurde der Verein der Freunde des Deutsch-Polnischen Nationalparks Unteres Odertal e. V. gegründet, um die Ausweisung des Nationalparks (die dann 1995 erfolgte) zu unterstützen. Eine der Hauptaufgaben des Vereins bestand von Beginn an darin, Flächen im Unteren Odertal zu kaufen oder langfristig zu pachten sowie geeignete Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege zu ergreifen, um die Flächen dauerhaft für den Naturschutz zu sichern. Zu diesem Zweck erhielt der Verein im Zeitraum von 1992 bis 2000 öffentliche Gelder in Höhe von umgerechnet rund 16 Millionen Euro.

Der Verein erwarb mit diesen Mitteln sowohl Flächen im Großschutzgebiet als auch außerhalb davon. Letztere waren als Austauschflächen vorgesehen und sollten später in den Nationalpark gegen Privatflächen eingetauscht werden, um letztendlich den gesamten Nationalpark in Eigentum der öffentlichen Hand oder des Vereins zu überführen und sämtlichen privaten Flächeneigentümern Grundstücke außerhalb des Nationalparks zuzuteilen.

Ende 2000 wurde auf Antrag der Enteignungsbehörde eine Unternehmensflurbereinigung angeordnet. Das „Unternehmen“ ist in diesem Fall der Nationalpark und Vorhabenträger das Land Brandenburg/die Nationalparkverwaltung. Im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung werden Projektflächen des Vereins, die außerhalb des Nationalparks liegen, gegen private Eigentumsflächen innerhalb des Nationalparks getauscht. Auch das Land Brandenburg hat im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens weitere Flächen erworben. Dies erfolgte durch die Annahme von Landverzichten, die private Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Flächen innerhalb und außerhalb des Nationalparks erklärt haben. Durch den Flächentausch sollen die eigentums- und nutzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Implementierung des Nationalparkgesetzes geschaffen und gleichzeitig Enteignungen und Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden. Insgesamt müssen ca. 20.000 Hektar neu geordnet werden, um die im Nationalparkgesetz vorgesehene Fläche von ca. 10.400 Hektar für das Schutzgebiet zur Verfügung zu stellen.

Im Jahr 2013 wurde eine vorläufige Besitzeinweisung erlassen, welche die knapp 1.800 Verfahrensbeteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke einweist. Der Verein hat der vorläufigen Besitzeinweisung widersprochen, da die ihm zugewiesenen Flächen in den Schutzzonen I und II gar nicht bzw. nur eingeschränkt genutzt werden dürfen und somit wirtschaftliche Einbußen zu erwarten sind. Es ist jedoch das Ziel für jeden Nationalpark, die Nutzung seines Gebiets großflächig aufzugeben und auf diese Weise eine natürliche Entwicklung unter weitgehender Vermeidung menschlicher Einflüsse zu ermöglichen. Der Antrag des Vereins wurde dann auch von den zuständigen Richtern zurückgewiesen – mit der Begründung, dass der Vereinszweck die Unterstützung der Gründung und Entwicklung des Nationalparks Unteres Odertal sei und dass die zu tauschenden Flächen mit öffentlichen Mitteln erworben wurden, deren Zuteilung mit der Auflage einherging, die außerhalb des Schutzgebiets liegenden Flächen in den Nationalpark einzutauschen.

Nach der vorläufigen Besitzeinweisung sind die öffentliche Hand (Land Brandenburg, Bund sowie Kommunen) und der Verein als Träger eines Gewässerrandstreifenprojekts jeweils ungefähr zur Hälfte Besitzer der Nationalparkflächen. Mit der Inkraftsetzung des Flurbereinigungsplans und der Bereinigung der Grundbücher werden sie dann zu Eigentümern.

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert wurde, ist die Grundlage aller Flurbereinigungen in Deutschland.