Ablauf einer Nationalparkausweisung
Die Ausweisung eines Nationalparks erfolgt in Deutschland durch die Bundesländer im Benehmen mit dem Bundesumweltministerium. Dabei sind die in § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Vorgaben einzuhalten.
Das Verfahren der Ausweisung beginnt regelmäßig mit der Prüfung, ob ein geeignetes Gebiet vorhanden ist, das den inhaltlichen Vorgaben des BNatSchG entspricht. Dabei sind im Wesentlichen die Naturnähe, die Flächengröße, das Eigentum, die Beeinträchtigung durch Infrastruktur und das Entwicklungspotenzial des ausgewählten Gebiets von besonderer Bedeutung.
Nationalparks bilden ein besonderes Netzwerk und repräsentieren die für Deutschland bedeutenden Großlandschaften und Ökosysteme.
Die im § 24 BNatSchG unbestimmten Rechtsbegriffe der Großräumigkeit und des Schutzes der freien natürlichen Dynamik wurden durch die Qualitätskriterien für Nationalparks in Deutschland konkretisiert. Demnach soll die Mindestgröße für Nationalparks 10.000 Hektar und der Raum für natürliche Dynamik nach einer Übergangszeit von maximal 30 Jahren 75 Prozent der Fläche betragen.
Ist ein Gebiet zum Beispiel durch die Vorarbeit einer Nationalparkinitiative identifiziert, wird ein breiter Dialog in der zukünftigen Nationalparkregion geführt, um die lokale Bevölkerung in den Entstehungsprozess des Parks einzubinden. Weiterhin dient der Prozess dazu, Strukturen zu entwickeln, die eine entsprechende Beteiligung und Mitbestimmung der Region bei der Entwicklung des Nationalparks sicherstellen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass der Nationalpark nicht nur seine vorrangige Naturschutzaufgabe, sondern auch seine Aufgaben im Bereich der Umweltbildung, des Naturerlebens und der Regionalentwicklung erfüllen kann.
Am Ende dieses meist mehrjährigen Prozesses steht die Erarbeitung eines Nationalparkgesetzes oder einer Rechtsverordnung zur Einrichtung des Nationalparks, die durch die Landesparlamente nach Herstellung des Benehmens mit dem Bundesumweltministerium zu beschließen sind.
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07. August 2013
Das Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) beinhaltet unter anderem rechtliche Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (z. B. Nationalparks) und zum Artenschutz.