Sammeln von Pilzen und Beeren

Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 geregelt. Nach Absatz 3 darf jedermann Früchte des Waldes und Pilze für den eigenen Gebrauch in kleinen Mengen sammeln, sofern ein Gebiet nicht einem Betretungsverbot unterliegt. Nach Absatz 4 ist das gewerbsmäßige Sammeln von Waldfrüchten nicht zulässig bzw. bedarf der Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde… Weiterlesen »

Holzsammeln

In Nationalparks findet grundsätzlich keine stoffliche Nutzung von Naturgütern statt. Im Rahmen von Managementmaßnahmen (zum Beispiel Borkenkäfermanagement oder Waldumbaumaßnahmen) gefällte Bäume sollen soweit als möglich in der Natur belassen werden. Zur Sicherstellung des mit der jeweiligen Maßnahme beabsichtigten Zwecks kann es erforderlich sein, die eingeschlagenen Bäume abzutransportieren und zu verwerten. Dies unterscheidet diese Maßnahme von… Weiterlesen »